Forderungsübergang
Eine Forderung kann vom ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übergehen a) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Abtretung), b) kraft Gesetzes (cessio legis), z. B. nach § 774 BGB oder nach §§ 158c, 158 ff. des VersicherungsvertragsG.
Im Sozialrecht:
Gewährt ein Leistungsträger Sozialleistungen und hat der Berechtigte einen Schadensersatzanspruch (z.B. aus den §§823 ff. BGB) wegen des Versicherungsfalles gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf den Leistungsträger über (§116 SGB X). Damit soll einerseits vermieden werden, dass der Berechtigte doppelte Leistungen erhält. Andererseits soll ausgeschlossen werden, dass der Schadensverursacher von seiner Haftung freigestellt wird. Ausnahmen vom Forderungsübergang bestehen, wenn durch Gesetz oder durch mitwirkendes Verschulden des Geschädigten die Haftung begrenzt ist (§§116 Abs. 2 und 3 SGB X). Ausgeschlossen ist der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige (§116 Abs. 6 SGB X).
ist der Übergang der Inhaberschaft einer Forderung von einem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Er kann kraft Gesetzes (Legalzession), durch einen einzelnen Hoheitsakt (z.B. § 835 ZPO) oder durch Abtretung (Verfügungsgeschäft, § 398 BGB) vor sich gehen. Er ist vom Willen des Schuldners grundsätzlich unabhängig.
, Sozialrecht: Anspruchsübergang, regelmäßig kraft Gesetzes, auf einen Sozialleistungsträger bei voller oder anteiliger Leistungspflicht eines Dritten. Die Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte sind im Wesentlichen in den §§ 115,116 SGBX geregelt. § 115 SGBX betrifft den Fall, dass ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbringt, etwa wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu Unrecht vom Arbeitgeber nicht erfüllt wurde und Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse vorgeleistet werden musste. Praktisch bedeutsam ist im Übrigen die Vorschrift des § 116 SGB X für Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige. Im Wege der cessio legis gehen danach Schadensersatzansprüche des geschädigten Versicherten gegen den Schädiger auf den Leistungsträger über, soweit er aufgrund desselben Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
Dabei geschieht der Forderungsübergang kraft Gesetzes als abgeleiteter Ersatzanspruch von den eigenen Schadensersatzansprüchen des Versicherten, z. B. aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB, oder nach Nothilfegrundsätzen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12, 13 SGB VII.
Bei Mitverschulden des Geschädigten erfolgt der Forderungsübergang nur in der prozentualen Höhe, in der der Schädiger selbst anteilig haftet, § 116 Abs. 3 SGBX. Der Forderungsübergang ist grundsätzlich auf die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger begrenzt. Daher fällt der Anspruch auf Schmerzensgeld, §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, nicht unter die Vorschrift des § 116 SGB X, weil diese Leistung im gesamten Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen ist. Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden können schließlich nur dann übergehen, wenn entsprechende Leistungen des Versicherungsträgers möglich sind.
Versicherungsrecht: Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs in der Schadensversicherung. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erlittenen Schaden ersetzt, so geht ein bestehender Schadenersatzanspruch des VN gegen den Schädiger nach § 86 Abs. 1 VVG (früher § 67 Abs. 1 VVG a. E) auf den Versicherer über. Voraussetzung ist eine Kongruenz zwischen dem Schadenersatz und der Versicherungsleistung. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Quotenvorrecht aus § 86 Abs. 1 S. 2 VVG zu, wonach der Übergang nicht zum Nachteil des VN erfolgt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Aufgabeverbot, das der VN zu beachten hat sowie
die Schutzsperre des Angehörigenprivilegs, die das
persönliche und familiäre Umfeld des VN vor einer Belastung durch die Inanspruchnahme des Versicherers im Regresswege bewahren soll.
Abtretung.
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