Angriffsnotstand
Aggressivnotstand Notstand.
ist im Privatrecht die Einwirkung auf eine fremde, selbst nicht gefährdende Sache, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist Der Eigentümer ist nicht berechtigt, die Einwirkung des anderen auf die Sache zu verbieten, wenn der drohende Schaden für das gefährdete Rechtsgut gegenüber dem aus der Einwirkung auf die fremde, selbst nicht gefährdende Sache deren Eigentümer tatsächlich entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist (§ 904 BGB, z.B. Aufbrechen einer fremden Berghütte, um nicht zu erfrieren, Töten fremder Tiere, um nicht zu verhungern), so dass die an sich durch die Rechtsverletzung als rechtswidrig indizierte Einwirkung (ausnahmsweise) gerechtfertigt ist. Der Handelnde ist aber (auch bei gerechtfertigter Schädigung) dem Geschädigten (gerechterweise) zum Schadensersatz verpflichtet (§ 904 S. 2 BGB). ^Notstand
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