Angstklausel bei einem Wechsel der Zusatz eines Indossanten "ohne Obligo" oder "ohne Gewähr". Im Gegensatz zum Aussteller, Bezogenen und Wechselnehmer kann der Indossant seine Haftung aus dem Wechsel durch die A. ausschliessen. Er haftet dann keinem seiner Nachmänner, während die Haftung der anderen unberührt bleibt (Art. 15 Abs. 2 WechselG).
Weitere Begriffe : Vernunftrecht | Schenkungssteuer | Baulandbereitstellung |
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