Anhörungspflicht

Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG

Danach ist vor Ausspruch einer Kündigung immer der Betriebsrat anzuhören, sofern das BetrVG anwendbar ist. Verletzt ein AG trotz Anwendbarkeit des BetrVG diese Pflicht, ist die Kündigung gemäß § 102 I S.3 BetrVG unwirksam. Dabei ist § 102 I S.3 BetrVG ein von den Voraussetzungen des KSchG unabhängiger „anderer Grund“ i.S.d. § 7 KSchG und kann daher auch nach Eintritt der Präklusion gemäß §§ 4, 7 KSchG geltend gemacht werden. Die Anhörung muß bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, wobei der AG dem Betriebsrat keine bewußt unrichtige oder unvollständige Sachdarstellung unterbreiten darf. § 102 BetrVG stellt kein echtes Mitbestimmungsrecht dar, denn die Wirksamkeit der Kündigung ist nur von der Anhörung, nicht aber von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig.

Rechtliches Gehör




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