Anhörungsrüge
Im Sozialrecht :
Sozialgerichtsprozess
(Gehörsrüge; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs): den Eintritt der Rechtskraft hemmender Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 321 a ZPO, § 78a ArbGG, § 152a VwGO, § 178a SGG, §133 a FGO, § 69 a GKG, § 157 a KostO, § 4 a JVEG, § 12 a RVG, §71a GWB; etwas abweichend im Strafverfahrensrecht, vgl. §§ 33a, 356a StPO, § 55 JGG, § 121 a WDO).
Ihre jetzige Ausgestaltung und ihre Einführung in alle Verfahrensordnungen durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. 12. 2004 erfolgten in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (BVerfGE 107, S.395 = NJW 2003, S. 1924).
Erforderlich ist die Geltendmachung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht durch Einreichung einer Rügeschrift binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bzw. des die wesentlichen Entscheidungsgründe enthaltenden Sitzungsprotokolls bei dem Gericht selbst. Eine Gehörsverletzung kann sich im Zivilprozess insbes. aus der Verletzung der Hinweispflichten des Gerichts (§ 139 ZPO, Prozessleitung) ergeben.
Hält das Gericht die Rüge für unzulässig oder unbegründet, erlässt es einen unanfechtbaren Verwerfungsbzw. Zurückweisungsbeschluss, der zu begründen ist. Anderenfalls wird das Verfahren in die Lage zurückgesetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand, und fortgesetzt. Anschließend ergeht eine neue Entscheidung, mit dem die erste Entscheidung entweder aufrechterhalten oder — bei gleichzeitiger neuer Entscheidung in der Sache — aufgehoben wird.
rechtliches Gehör.
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