Präklusion

meint den Ausschluß von Einwendungen, die P. hat vor allem im Prozeßrecht Bedeutung und dient der beschleunigung des Verfahrens. Wichtigste Vorschrift ist in diesem Zusammenhang die P. von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Prozeß, § 296 ZPO. Diese sind bei Verspätung nur noch zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts keine Verzögerung des Rechtsstreits zu befürchten ist oder das Nichtverschulden der Verspätung glaubhaft gemacht wird, §296 III ZPO. Problematisch ist, wie dies mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 1 GG zu vereinbaren ist. Es werden hier verschiedene Ansichten zur Auslegung des Begriffs „Verspätung“ vertreten: Nach dem von der Rspr. vertretenen sog. absoluten Verzögerungsbegriff soll eine Verspätung i.d.S. immer schon dann vorliegen, wenn sich das Verfahren durch die Nichtgeltendma-chung des Einwandes bereits in irgendeiner Form verlängert hat. Zwar scheint dies eine recht formalistische Auslegung zu sein. Dennoch ist ihr zuzustimmen, da die Literaturansicht, die den sog. relativen Verzögerungsbegriff befürwortet (d.h., Verspätung soll nur dann vorliegen, wenn keine wesentliche Verzögerung durch die Nichtgeltendmachung des Einwandes entstanden ist), wieder eine umfassende Prüfung durch das Gericht nötig macht, was dem im Zivilprozeß geltenden Beschleunigungsgrundsatz zuwiderliefe.

Wegen §§ 700 V, 697 III S.2 ZPO findet § 296 I ZPO auch im Mahnverfahren Anwendung. Weitere Präklusionsvorschriften sind in §§ 767 II und 796 ZPO enthalten. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch müssen daher grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung oder mit dem Einspruch geltend gemacht werden. Hat der Einwendungsberechtigte diese Möglichkeit verpaßt und verliert er infolgedessen den Prozeß, kann allenfalls eine Klage aus § 826 BGB auf Herausgabe des Vollstreckungstitels und Unterlassung der Zwangsvollstreckung noch helfen. Bei §§ 767 II, 796 II ZPO handelt es sich um materielle P.vorschriften, d.h. eine auf solche verspätete Einwendungen gestützte Klage ist als unbegründet abzuweisen. Präklusionsnormen im materiellen Recht finden sich z.B. in §9 111 S.2, S.3 VerbrKrG und §§ 4, 7 KSchG.

(lat.), Ausschliessung, Ausschlusswirkung: Ein Recht kann unter bestimmten Voraussetzungen, insbes. nach Ablauf einer Frist, nicht mehr ausgeübt werden.

([F.] Ausschluss) ist der Verlust einer Rechtsstellung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach Ablauf einer Frist (Präklusivfrist, Ausschlussfrist, z.B. Rechtsmittelfrist, Gewährleistungsfrist). Lit.: Otto, H., Die Präklusion, 1970; Lieber, BPräklu- sion im Steuerverfahren, 1998; Hofmann, A., Die Präklusion fehlerhafter Sachleitungsanordnungen, 2003

, Sozialrecht: Neuregelung im Prozessrecht durch § 106 a Sozialgerichtsgesetz aufgrund des 8. SGG-Änderungsgesetzes ab 1. 4. 2008. Nach dieser Norm sind unter den dort im Einzelnen aufgeführten Vorausetzungen bestimmte Erklärungen und Begründungen im Klageverfahren erstmals im SGG durch blossen Zeitablauf ausgeschlossen, wenn das Gericht zuvor auf diese Rechtsfolge hingeweisen und u. a. hinreichende Fristen zur Klärung bestimmt hatte.

= Ausschluss. Nach gesetzlicher Bestimmung kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ausschlusswirkung für bestimmte Rechte oder Rechtshandlungen eintreten. So schließt der Ablauf der gesetzlichen Frist für die Mängelrüge beim Kauf- oder Werkvertrag die Geltendmachung des Mangels, der Ablauf einer Antrags- oder Rechtsmittelfrist i. d. R. die Stellung des Antrags oder die Einlegung des Rechtsmittels aus; der im Aufgebotsverfahren ergehende Ausschließungsbeschluss präkludiert die Rechte aus einer für kraftlos erklärten Urkunde oder die Erhebung eines nicht angemeldeten Anspruchs gegen den Erben u. dgl.




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