animus auctoris
(lat. Wille des Urhebers) = Täterwille, Täter.
(lat.) Täterwille, Täterschaftstheorie, subjektive
Täterschaft.
Die Rspr. des RG hatte die Unterscheidung, ob ein an einer Straftat Beteiligter Mittäter oder Gehilfe sei, danach getroffen, ob er die Tat als eigene gewollt habe (animus auctoris, Täterwille) oder als die eines anderen (animus socii, Gehilfenwille) - subjektive Theorie. Diese sog. animus-Formel ist in der Rspr. des BGH mit Einschränkungen aufrechterhalten worden; Beihilfe, Mittäterschaft.
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