Mittäterschaft

. Begehen mehrere eine Strafe gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (§ 25II StGB). Erforderlich ist bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, nicht jedoch, dass jeder Mittäter Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen genügen, sofern der Mittäter im übrigen den Geschehensablauf mitbeherrscht oder sonst in enger Beziehung zur Tat steht. Geht ein Mittäter über den Rahmen des gemeinschaftlich gefassten Beschlusses hinaus, sind die anderen Mittäter dafür nicht verantwortlich. - Zur Mittäterschaft bei gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung s. dort.

Mittäter

, Zivilrecht: Ob die Beteiligung an einer unerlaubten Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, richtet sich auch für das Privatrecht nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (erfolgt die Schädigung nicht durch gemeinschaftliches Handeln i. S. d. Mittäterschaft, sondern durch mehrere selbstständige Einzelhandlungen, liegt eine sog. Nebentäterschaft vor). Alle Mittäter sind zivilrechtlich in gleicher Weise für den Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 1 S.1 BGB) und haften gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB, Gesamtschuld), soweit nicht einer der Beteiligten aus vermutetem Verschulden haftet (vgl. § 840 Abs. 2, 3 BGB).

Begehen mehrere gemeinschaftlich eine strafbare Handlung, so wird jeder als Täter - Mittäter - bestraft (§ 25 II StGB). Voraussetzung ist vorsätzliches Handeln und der Wille zur gemeinsamen Begehung (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken). Der Mittäter unterscheidet sich vom Gehilfen dadurch, dass er die Tat als eigene begehen will (subjektive Theorie, während die objektive Theorie vorwiegend auf die Tatherrschaft abstellt; über den Unterschied im Einzelnen und die Berücksichtigung des objektiven Elements der Tatherrschaft Beihilfe). Anzeichen für den Mittäterwillen können der Umfang der Tatbeteiligung, das enge Verhältnis zur Tat und der Grad des Interesses am Erfolg sein. Es genügt Bestärken des Tatwillens der anderen, aber auch schon Beteiligung an einer Vorbereitungshandlung, nicht dagegen bloße Verabredung oder Kenntnis der Tat oder nachträgliche Billigung. Sog. eigenhändige Delikte können grundsätzlich nur in Alleintäterschaft begangen werden. Da M. gemeinsames Wollen der Tat voraussetzt, haftet jeder Mittäter für die Tatausführung und ihren Erfolg nur, soweit sein Wille reicht, nicht also für den Exzess der anderen (nicht z. B. für Tötung, wenn er sich nur an Körperverletzung hat beteiligen wollen). Setzen mehrere, ohne in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zu handeln, Bedingungen für den Taterfolg, die diesen einzeln oder zusammen herbeiführen, so liegt Nebentäterschaft vor (mehrere Wilderer schießen unabhängig voneinander auf den Förster); hier ist jeder selbständig als Alleintäter, nicht als Mittäter verantwortlich. Bei sukzessiver M. ist dem während der Tatausführung als Mittäter Hinzutretenden die Gesamttat, soweit sie nicht rechtlich selbständig ist, zuzurechnen, falls sie ihm bekannt ist (insoweit also auch Erschwerungsgründe, z. B. vorheriges Aufbrechen einer Tür bei Diebstahl aus Gebäude).




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