Anknüpfung, akzessorische

Anknüpfung dienender Verträge (Nebenverträge) an das sie beherrschende Rechtsgeschäft (Hauptvertrag).
Akzessorische Anknüpfung einer Sicherungsabrede an das Statut des abzusichernden Darlehensvertrages.




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