Darlehensvertrag

1.
Durch den D. wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück zu erstatten (§ 488 I BGB). Entsprechendes gilt beim sog. Sachdarlehensvertrag, der die Verpflichtung zur Überlassung einer vertretbaren (i. d. R. verbrauchbaren) Sache gegen Entgelt und bei Fälligkeit die Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge zum Inhalt hat (§ 607 BGB). Das sog. Darlehensversprechen ist entweder ein bloßer Vorvertrag (Vertrag, 3) auf Abschluss eines späteren D. oder - je nach Ausgestaltung - der D. selbst mit der Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta einerseits und zur Abnahme des Darlehens andererseits (z. B. beim sog. Krediteröffnungsvertrag mit der Bank; s. a. Kontokorrent). Ein D. kann auch durch Novation (Schuldumschaffung, Vertrag, 5) einer bisherigen anderweitigen Schuld (z. B. einer kurzfristigen Wechselschuld) in ein echtes Darlehen begründet werden (Vereinbarungsdarlehen, Verrechnungsdarlehen oder Umschuldung genannt). Soweit der D. der Finanzierung des Verbrauchers dient (unmittelbar, aber auch mittelbar, z. B. beim Autokauf; weitgehend auch das sog. Existenzgründungsdarlehen) gelten darüber hinaus zum Schutz des Verbrauchers die zwingenden Vorschrif-ten über den Verbraucherdarlehensvertrag (i. E. Kreditvertrag). Ein D. kann - wie die Bürgschaft - im Einzelfall, insbes. bei Mithaftungserklärung eines finanziell krass überforderten Ehegatten oder Angehörigen wegen Sittenwidrigkeit (1) nichtig sein.
Der D. ist das wichtigste Kreditgeschäft. Er wird oftmals abgedeckt durch Sicherungsmittel persönlicher (Personalkredit, Schuldmitübernahme, Bürgschaft, Wechselakzept) oder sachlicher Art (Realkredit, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Lombardgeschäft). Für den D. gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse; s. ferner Erfüllung, Schuldschein, Quittung usw. Die Entgeltlichkeit im Rahmen des im Geschäftslebens üblichen D. wird regelmäßig durch Vereinbarung entsprechender Zinsen (Zinsschuld) oder durch ein Disagio (Abschlag) bei der Auszahlung der Darlehensvaluta erreicht. Ist Verzinsung vereinbart, jedoch deren Höhe nicht bestimmt, so sind regelmäßig 4% zu zahlen (§ 246 BGB). Die vereinbarten Zinsen sind mangels anderer Bestimmung nach dem Ablauf je eines Jahres, bei kürzerem D. - ebenso wie das Entgelt beim SachD. - bei der Rückerstattung zu entrichten (§§ 488 II, 609 BGB).

2.
Das Darlehen ist nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurück zu erstatten. Ist eine solche nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit von einer Kündigung einer der beiden Vertragsteile ab (nur bei unentgeltlichen, d. h. zinslosen Darlehen ist der Darlehensnehmer auch ohne vorgängige Kündigung zur Rückerstattung berechtigt). Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (beim SachD. jederzeit, §§ 488 III, 608 BGB). Der Darlehensnehmer kann ferner - zwingend (§ 489 IV BGB) - einen D. mit veränderlichem Zinssatz jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, ein fest verzinsliches Darlehen nach Ende der Zinsbindung, in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren (mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten) kündigen (§ 489 I, II BGB). Die Kündigung gilt allerdings als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer dann den geschuldeten Betrag nicht binnen 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt (§ 489 III BGB).
Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer einen D., bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, vorzeitig (außerordentlich) kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbes. vor, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Bedürfnis nach einer anderweitigen (besseren) Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat in diesem Fall dem Darlehensgeber den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung), § 490 II BGB. Der Darlehensgeber hat (vor Auszahlung der Darlehensvaluta stets, danach in der Regel) ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer von ihm gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, die die Rückerstattung des Darlehens (auch unter Verwertung der Sicherheit) gefährdet (§ 490 I BGB); die allgemeinen Vorschriften über die Änderung der Geschäftsgrundlage und über die Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen bleiben daneben in beiden Fällen unberührt (§ 490 III BGB). S. a. partiarischer Vertrag (partiarisches Darlehen), Verwahrung a. E. (Hinterlegungsdarlehen), contractus mohatrae, Gesellschafterdarlehen.




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