Anlageberatungist eine besondere Form der Raterteilung beim Erwerb von Wertpapieren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über jede A. eines Privatkunden ein Protokoll anfertigen und diesem aushändigen (§ 34 II a, b WpHG). Hierdurch soll eine spätere Beweisführung durch den Kunden erleichtert werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter A. verjährt nach Ablauf des 3. Jahres ab Kenntniserlangung, ohne Rücksicht darauf in 10 Jahren (§§ 195, 199 III BGB; Verjährung, 4, 5).
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