Raterteilung
Erteilung eines Rates oder einer Auskunft. "Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet", § 676 BGB. Die R. ist deshalb eine reine gesellschaftliche Gefälligkeit ohne Rechtsbindung. Die Verpflichtung zur Beratung usw. kann aber auch Hauptleistung eines (z.B. Werk-oder Dienst-)Vertrags sein, wobei Rat und Auskunft gewissenhaft und vollständig zu erteilen sind. Bei unrichtiger R. ist der Empfänger so zu stellen, als ob er keine oder eine richtige Auskunft erhalten hätte. Im übrigen haftet der Ratgeber nur, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt, so z.B. bei wissentlich falscher, aber auch bei leichtfertiger R.
(§ 675 II BGB) ist die Äußerung einer Empfehlung, die als solche keine Verpflichtung zum Ersatz des aus der Befolgung des erteilten Rates entstehenden Schadens begründet. Lit.: Pflüger, H., Die Haftung der Banken bei Raterteilung, 1935
Wer einem anderen einen Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft erteilt, ist hieraus an sich - falls er dabei nicht eine unerlaubte Handlung begeht - nicht zum Ersatz eines aus der Befolgung des Rats entstehenden Schadens verpflichtet (§ 675 II BGB); es liegt eine bloße Gefälligkeit (Schuldverhältnis) vor (s. aber Zeugnis). Oftmals ist jedoch eine Verpflichtung zur R. Bestandteil eines besonderen auf Beratung gerichteten Vertrags, der unentgeltlich (Auftrag), entgeltlich (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) oder Nebenpflicht eines anderen Vertrags (z. B. Rechtsanwaltsvertrag) sein kann (s. a. Rechtsdienstleistung). Hier haftet bei Verschulden der Beratende wie bei jeder positiven Vertragsverletzung (z. B. die Bank für eine ihrem Kunden erteilte Bescheinigung, die dieser bestimmungsgemäß an einen Dritten weitergibt). Darüber hinaus verpflichtet nach der Rspr. das auf einer dauernden Geschäftsverbindung beruhende Vertrauensverhältnis oder eine gezielt erholte Auskunft, auch ohne dass ein Beratungsvertrag besteht, zu genauer Aussage über die für den Geschäftspartner erheblichen Umstände (z. B. Auskunft der Bank über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Dritten), wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will. Eine fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung macht schadensersatzpflichtig. S. a. Anlageberatung.
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