Anleitung zu StraftatenWer in einer Schrift oder anderen Darstellung (Schriften) oder öffentlich oder in einer Versammlung zur Begehung einer der in § 126 I StGB bezeichneten schweren Straftaten (insbes. Tötungsdelikte, Menschenraub, Geiselnahme, gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen) anleitet, wird nach § 130 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn, die Handlung diene der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder ähnlichen Zwecken.
Weitere Begriffe : Beweisbedürftigkeit | Allodifikation | Prozesszinsen |
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