Geiselnahme

Eine Straftat, die in letzter Zeit immer häufiger vorkommt: Ein Täter nimmt Geiseln, um für ihre Freilassung ein Lösegeld zu erpressen oder um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Geiselnahme wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§239b StGB).

(§ 239b StGB) ist das Entführen oder Sichbemächtigen eines anderen zu dem Zweck, einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. G. ist eine Straftat. G. ist auch im Völkerrecht verboten (str.). Lit.: Brambach, M., Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme, 2000; Nikolaus, S., Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme, 2003

in besetzten Gebieten wird völkerrechtlich teilweise für zulässig gehalten, wenn sie die Einhaltung des Kriegsrechts durch die Bevölkerung erzwingen soll. Oft werden mit ihr aber auch andere Zwecke verfolgt. In der Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung ist sie verboten. Über die entsprechend dem Internat. Übereinkommen vom 18. 12. 1979 (BGBl. 1980 II 1362) nach § 239 b StGB strafbare G. Menschenraub.




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