Realakt
eine tatsächliche Handlung, die aber, wenn sie rechtlich bedeutsam ist, weitgehend wie ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt behandelt wird.
([M.] Tathandlung) ist die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorbringt (z.B. Besitzaufgabe, Fund, Verarbeitung). Der R. ist eine Rechtshandlung. Auf sie finden grundsätzlich die für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften keine Anwendung. Lit.: Widmann, J., Abgrenzung zwischen Verwaltungsakt und eingreifendem Realakt, 1996; Siedler, R., Zurechnung von Realakten, 1999
(Tathandlung): Zivilrecht: tatsächliche Handlung (nicht Willensäußerung), an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft. Da die Rechtsfolge nicht von einer Willensäußerung und erst recht nicht von einem bestimmten Rechtsfolge-willen abhängt, ist der Realakt nicht Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung.
Realakte sind z.B. Besitzveränderungen (§§854,856 BGB, Ausnahme: rechtsgeschäftlicher Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Fund und Schatzfund (§§ 965 ff., 984 BGB) und die Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks.
Auf reine Realakte sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte unanwendbar. Insbes. bedarf es keiner Geschäftsfähigkeit des Handelnden, auch soweit ein natürlicher Wille (z. B. für den Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB) erforderlich ist. Bei einem sog. gemischten Realakt, bei dem für den Eintritt der Rechtsfolge außer der tatsächlichen Handlung noch ein Wille erforderlich ist, sind demgegenüber jedenfalls die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (nicht jedoch die über Willensmängel) entsprechend anwendbar (vgl. ausdrücklich § 8 Abs. 1 BGB, i. Ü. str.).
Gemischte Realakte sind z.B. die Wohnsitzbegründung und -aufhebung (§§ 7,8 BGB), die Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 BGB) sowie die Einbringung von Sachen in Mieträumen (§562 BGB) und bei Gastwirten (§ 704 BGB).
öffentliches Recht: schlichtes Verwaltungshandeln.
Rechtshandlung.
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