Anschlusspfändung
ist erneute Pfändung einer bereits gepfändeten Sache. Durch die A. erlangt der Gläubiger ein selbständiges Pfandrecht, aber mit dem Rang hinter dem bestehenden (§ 826 ZPO).
(§ 826 ZPO) ist die im Anschluss an eine bereits vollzogene Pfändung einer Sache erfolgende weitere Pfändung derselben Sache für eine andere Forderung gegen denselben Schuldner. Die A. kann in vereinfachter Form vollzogen werden. Sie verschafft ein Pfändungspfandrecht mit nachgehendem Rang. Lit.: Binder, M., Die Anschlusspfändung, 1974
ist die Pfändung einer Sache, die bereits gegen den gleichen Schuldner für eine andere Forderung gepfändet wurde (§ 826 ZPO). Die A. kann in vereinfachter Form geschehen, verschafft aber volles Pfändungspfandrecht, allerdings mit schlechterem Rang.
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