Pfändungspfandrecht

(§ 804 ZPO) erwirbt der Gläubiger als Folge der Pfändung eines Gegenstands. Das P. ist nach h.M. der Rechtsgrund für die anschließende Verwertung des gepfändeten Gegenstands. Fehlt es, kann der Eigentumserwerb eines Dritten infolge der Verwertung der gepfändeten Sache zwar wirksam sein, er ist aber gem. § 812 I BGB kondizierbar. Voraussetzung für die Verwertung ist nach h.M. nur die wirksame Verstrickung, nicht das P. Die Verstrickung als staatlicher Hoheitsakt entsteht aber mit jeder Pfändung, wenn nicht wesentli-:_e 5 -ahrensvorschriften verletzt werden, z.B. weil Titel fehlt oder ein unzuständiges Vollstrek-kungsorgan handelt. Wichtig ist außerdem die rangwahrende Wirkung nach § 804 III ZPO.

das Pfandrecht, das der Gläubiger durch die Pfändung erwirbt (§ 804 ZPO).

(§ 804 ZPO) ist das durch die Pfändung für den Gläubiger entstehende Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Es ist kein Pfandrecht i.S. der §§ 1204ff. BGB, sondern ein öffentlich-rechtliches, nichtakzessorisches Recht (str.). Es entsteht allein auf Grund der Verstrickung. Lit.: Lipp, M., Das Pfändungspfandrecht, JuS 1988, 119

erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung des gepfändeten Gegenstands, § 804 Abs. 1 ZPO. Es gewährt dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht, § 804 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO. Rang des Pfandrechts richtet sich nach dem Prioritätsprinzip, § 804 Abs. 3 ZPO. Strittig ist, wegen des Wortlauts des § 804 Abs. 2 ZPO, ob für die Begründung des Pfändungspfandrechts lediglich eine wirksame Verstrickung erforderlich ist oder, wie beim BGB-Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB, weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen erforderlich sind.

ist das Pfandrecht, das der Gläubiger durch die Pfändung erwirbt. Das P. ist öffentlich-rechtlicher Natur und die ausnahmslose Folge der Verstrickung (bestr.). An einem Gegenstand können mehrere P. bestehen (Anschlusspfändung). Zwischen diesen ergibt sich ein Rangverhältnis: die frühere Pfändung geht der späteren vor (§ 804 III ZPO). Auch gleicher Rang ist möglich.




Vorheriger Fachbegriff: Pfändungsgläubiger | Nächster Fachbegriff: Pfändungsprotokoll


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen