AnstaltsbeiratGremium bei jeder Justizvollzugsanstalt, welches eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Bediensteten des Strafvollzuges sowie eine Vermittlungsfunktion zwischen der Öffentlichkeit und den Gefangenen wahrnimmt. Nach § 162 StVollzG muss in jeder JVA ein Beirat gebildet werden. Bezüglich der Besetzung gibt § 162 Abs. 2 StVollzG nur die Vorgabe, dass keine Vollzugsbediensteten Mitglieder sein dürfen; dennoch sind nach Sinn und Zweck der Regelung solche Personen auszuschließen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als befangen angesehen werden könnten (z. B. praktizierende Strafjuristen). Die konkreten Aufgaben und Befugnisse des Beirates ergeben sich aus §§ 163, 164 StVollzG.
Weitere Begriffe : AGG-Hopper | Beschwerde | Rechtfertigung dienstlichen Handelns von Amtsträgern |
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