arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

arbeitsrechtlicher Grundsatz, nach dem der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von einer allgemein gewährten Begünstigung ausnehmen darf. Behandelt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nach einer allgemeinen Regel, welche er ausdrücklich aufgestellt hat oder die aus seinem Handeln zu entnehmen ist, so darf er einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund entgegen der sonst praktizierten Regel behandeln. Es steht dem Arbeitgeber frei, ohne Aufstellung einer solchen Regel zu handeln. Hat er aber eine solche Regel ausdrücklich aufgestellt oder ist ein Handeln nach einer Regel erkennbar (konkludente Aufstellung durch Handeln), dann darf er nicht sachwidrig davon abweichen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat anspruchsbegründende Wirkung. Früher wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz auf den Betrieb beschränkt. Nach der neueren Rechtsprechung gibt es für diese Beschränkung aber keinen Grund, weshalb der \'allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auf das Unternehmen ausgeweitet worden ist.

arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.




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