Asperationsprinzip
Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten eines Täters (Tatmehrheit) wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) die Gesamtstrafe gebildet, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.
(§ 53 I StGB) ist das bei Tatmehrheit grundsätzlich geltende Prinzip der Bildung einer Gesamtstrafe. Bei dem A. geht man von der verwirkten schwersten Einzel strafe aus. Diese wird erhöht bzw. verschärft (§ 54 StGB). Lit.: Fröhlich, J., Das Asperationsprinzip, Diss. jur. Hannover 1996
Tatmehrheit.
Hat der Täter mehrere selbständige Straftaten begangen und wird deswegen aus mehreren Freiheits- oder Geldstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, so wird i. d. R. die nach Art oder Höhe schwerste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) erhöht (asperiert, §§ 54, 55 StGB); s. Konkurrenz von Straftaten.
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