Atomenergie

friedlich zu nutzen, verbietet das Grundgesetz nicht. Doch aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II) folgt die Pflicht des Staates, Massnahmen zum Schutz gegen die von der Kernkraftnutzung ausgehenden Gefahren zu treffen. Wenngleich die Gefahren erst durch die Inbetriebnahme des Atomreaktors drohen, ist eine Verfassungsbeschwerde bereits gegen die Baugenehmigung zulässig.




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