Europäische Atomgemeinschaft

(25. 3. 1957) Europäische Gemeinschaften

, Abk. EAG, EURATOM: eine der drei Europäischen Gemeinschaften; zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch die Römischen Verträge vom 25.3. 1957 zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und den Beneluxstaaten begründet. Die EAG sollte eine friedliche Nutzung und Kontrolle der Kernenergie, die bei ihrer Gründung als kommende Schlüsselindustrie gesehen wurde, ermöglichen. Der Bau von Kernkraftwerken, ihr wirtschaftlicher Betrieb sowie die militärische Nutzung der Kernenergie bleibt aber Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten. Gegenstand des Vertrages waren vor allem Regelungen über die Versorgung der Mitgliedstaaten mit Brennstoffen, die Begründung eines Gemeinschaftseigentums an spaltbaren Stoffen, Aussagen über die Preisbildung, gemeinsame Investitionen, die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, Kernforschung, Gesundheitsschutz und nukleare Sicherheit.

Die E. A. (Euratom) wurde durch Vertrag vom 25. 3. 1957 (BGBl. II 1014) gemeinsam mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (europäische Integration, 2) errichtet. Sie sollte vor allem die Voraussetzungen für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien schaffen. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Entwicklung der Forschung, die Verbreitung technischer Kenntnisse, die Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen, die Erleichterung von Investitionen, die Versorgung aller Mitglieder der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen, die Überwachung der Verwendung der Kernbrennstoffe zu friedlichen Zwecken sowie die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für den Bereich der Kernindustrie. Der E. A. steht das Eigentum an sämtlichem spaltbaren Material innerhalb der Gemeinschaft zu. Staaten und Unternehmen können lediglich ein Nutzungsrecht erwerben. Die Verwaltung des Eigentums der Gemeinschaft, vor allem die Verteilung und die Zuweisung von Nutzungsrechten sowie der Import von spaltbarem Material, obliegt der Agentur der EA. Der Euratom-Vertrag war und ist im Unterschied zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl nicht befristet. Er sollte zunächst nach Inkrafttreten der Europäischen Verfassung (Europäische Integration, 3 f) als hierzu angefügtes Protokoll weitergeführt werden. Nach dem Scheitern der Verfassung wurden einige Bestimmungen des Euratom-Vertrages mit dem Vertrag von Lissabon (Europäische Integration, 3 g) vom 13. 12. 2007 durch das Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geändert. Die Änderungen beschränken sich auf Anpassungen an den neuen EU-Vertrag (EUV) und den AEUV. Die E. A. wurde nicht mit der Europäischen Unon fusioniert und behält auch nach Inkrafttreten des neuen EUV und des AEUV ihre eigene Rechtspersönlichkeit.

Euratom.




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