Recht auf Leben

(Art. 2 II1) steht als historisch neue grundrechtliche Verbürgung - ebenso wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit - vor dem Hintergrund einer die Menschenwürde missachtenden Staatsgewalt im Dritten Reich. Die damals planmässig durchgeführte Vernichtung ,lebensunwerten\' oder .rassisch wertlosen\' Lebens wird vom Grundgesetz entschieden abgelehnt. Für die geltende deutsche Verfassung ist das menschliche Leben ein Höchstwert, dem eine umfassende Schutzpflicht des Staates entspricht. Sie gebietet allen Organen der hoheitlichen Gewalt, sich schützend und fördernd um jedes Menschenleben zu sorgen. Dazu gehört auch, es vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren, z.B. vor terroristischen Erpressern. Wie in solchen Sonderfällen die Schutzpflicht des Staates zu erfüllen ist, entscheiden die zuständigen Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung je nach der konkreten Situation.
Das Grundrecht auf Leben wird jeder natürlichen Person von der Verfassung garantiert, auch dem noch ungeborenen Kind. Deshalb ist der Gesetzgeber verpflichtet, Abtreibungen wirksam entgegenzutreten. Wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht auch das Grundrecht auf Leben unter einem Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II 2). Aber auch dort, wo das Gesetz zu Eingriffen ermächtigt, ist stets der rechtsstaatliche Verhältnismässigkeits- grundsatz zu beachten. Nach dessen Massgabe kann z.B. in Fällen der Notwehr oder der Nothilfe die Tötung des Angreifers durch die Polizei rechtmässig sein.




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