Recht auf Leben (Art. 2 II1) steht als historisch neue grundrechtliche Verbürgung - ebenso wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit - vor dem Hintergrund einer die Menschenwürde missachtenden Staatsgewalt im Dritten Reich. Die damals planmässig durchgeführte Vernichtung ,lebensunwerten\' oder .rassisch wertlosen\' Lebens wird vom Grundgesetz entschieden abgelehnt. Für die geltende deutsche Verfassung ist das menschliche Leben ein Höchstwert, dem eine umfassende Schutzpflicht des Staates entspricht. Sie gebietet allen Organen der hoheitlichen Gewalt, sich schützend und fördernd um jedes Menschenleben zu sorgen. Dazu gehört auch, es vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren, z.B. vor terroristischen Erpressern. Wie in solchen Sonderfällen die Schutzpflicht des Staates zu erfüllen ist, entscheiden die zuständigen Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung je nach der konkreten Situation.
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