Atommüll

A. ist ein Schlagwort für atomrechtliche Abfälle (dazu insbes. § 9 a AtomG). Die Abgabe von Kernbrennstoffen aus Atomkraftwerken zur Wiederaufbereitung ist seit dem 1. 7. 2005 unzulässig (§ 9 a AtomG). Deren Betreiber haben regelmäßig ihre Maßnahmen zur Sicherstellung der zukünftigen Entsorgung nachzuweisen (Entsorgungsvorsorge-Nachweis). Die Länder haben Sammelstellen zur Zwischenlagerung, der Bund Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung einzurichten. Den Umgang mit A. regelt die VO zum Strahlenschutz. Die grenzüberschreitende Verbringung von A. sowie abgebrannter Brennelemente unterliegt den Bestimmungen der atomrechtlichen AbfallverbringungsVO v. 30. 4. 2009 (BGBl. I 1000).




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