Sicherstellung

ist die Sicherung von Gegenständen für bestimmte Zwecke. Nach §§ 111b StPO können Gegenstände und Vermögens vorteile insbesondere dann sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. Diese S. erfolgt durch Beschlagnahme oder dinglichen Arrest. Lit.: Hees, V., Die Zurückgewinnungshilfe, 2003

, Polizeirecht: hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache durch deren Inbesitznahme. Ob die Sicherstellung den Ausschluss anderer von der Einwirkungsmöglichkeit umfassen muss, ist umstritten. Dies ist insb. beim Abschleppen von verbotswidrig abgestellten Kfz zu entscheiden, da beim Abschleppen nicht der Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit anderer, sondern das Verbringen des Kfz aus dem Verkehrsraum im Vordergrund der polizeilichen Maßnahme steht. Greifen die Vorschriften über die Sicherstellung in diesen Fällen nicht, handelt es sich lediglich um die Vollstreckung (Verwaltungszwangsverfahren) oder die unmittelbare Ausführung eines an den Halter oder Fahrer gerichteten Wegfahrgebotes, das anderen Voraussetzungen und Modalitäten unterliegt als die Sicherstellung. Zum Teil wird auf den Zusammenhang von Sicherstellung und Verwahrung abgestellt, sodass die Sicherstellung gerade den Ausschluss anderer von der Einwirkungsmöglichkeit umfassen muss. Die Verwahrung sei zwingende Folge der Sicherstellung und müsse daher das erklärte Ziel der handelnden Behörde sein. Erfolge die Maßnahme nicht zum Zweck der Verwahrung, was beim Abschleppen des Kfz regelmäßig der Fall ist, handele es sich auch nicht um eine Sicherstellung. Dagegen wird eingewandt, dass das Abschleppen und Verbringen auf den Parkplatz des Abschleppunternehmers oder der Polizei anders als das bloße Umsetzen eines Kfz auf die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses gerichtet sind und damit eine Sicherstellung darstellen.
Die Sicherstellung ist in § 21 MEPo1G geregelt. Welchen Inhalt die Sicherstellung hat und zu welchen Maßnahmen sie ermächtigt, ist ebenfalls unklar. Zum Teil wird vertreten, § 21 MEPo1G ermächtige nur zu einer Herausgabeverfügung an den Inhaber der Sachherrschaft, die im Wege des polizeilichen Zwangs durchgesetzt würde. Nach der Gegenansicht kann die Sicherstellung durch einen Realakt erfolgen, ohne dass es einer vorhergehenden Verfügung bedürfte. Dafür wird angeführt, dass die Verwahrung nur durch die Polizei erfolgen kann und eine Sicherstellung auch in Abwesenheit des Berechtigten möglich sein muss.
Eine Sache kann sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dabei kann die Gefahr in der Sache selbst liegen, aus ihrer Verwendung durch den Inhaber der Sachherrschaft herrühren oder auf der fehlenden behördlichen Erlaubnis für ihren Besitz beruhen.
Eine Sicherstellung ist weiterhin möglich, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Diese Art der Sicherstellung ist ein Ausnahme vom Grundsatz von § 1 Abs. 2 MEPo1G, wonach die Polizei private Rechte nur schützt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereiteln oder wesentlich verschlechtern würde. Üblicherweise handelt es sich um die Sicherstellung verlorener oder gestohlener Gegenstände, von deren Standort der Berechtigte nicht weiß und daher auch nicht zur Sicherung seines Rechts schreiten kann. Wegen der Kostenfolge für den Berechtigten nach § 24 Abs. 3 MEPolG erfordert das Tätigwerden auch, dass dies mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten erfolgt.
Eine Sache kann ebenfalls sichergestellt werden, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Rechtsvorschriften festgehalten wird und die Sache verwenden kann, um sich zu töten oder zu verletzen, Leben, Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Festgehalten wird eine Person, wenn sie auch nur in ihrer Freiheit beschränkt wird (Freiheitsbeschränkung).
§ 21 Nr. 1 MEPo1G regelt im Gegensatz zu Nr.2 und 3 den Adressaten der Sicherstellung nicht. Sie richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen der
— > Polizeipflicht des Zustandsstörers.
Sichergestellte Sachen sind zu verwahren (Verwahrung). Danach unterliegen sie der Verwertung oder Vernichtung oder sind herauszugeben. Herauszugeben ist die sichergestellte Sache, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, es sei denn, mit der Herausgabe der Sache entstehen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von neuem. Herausgabe bedeutet dabei lediglich, dass die Polizei die Sache zur Abholung bereitstellt.
Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung über den Grund der Sicherstellung und die sichergestellten Sachen auszustellen und der Eigentümer ist unverzüglich zu unterrichten.
Der Verantwortliche hat nach § 24 Abs. 3 MEPo1G die tatsächlich entstandenen Kosten der Sicherstellung und Verwahrung zu tragen. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Der spezialgesetzliche Kostenanspruch schließt andere Kostenansprüche aus. Damit scheiden auch Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Polizei hat bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache. Aufgrund der Verwahrung entsteht zwischen dem Bürger und der Behörde ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis. Die Behörde haftet dann nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts.
Strafverfahren: Herstellung der staatlichen Gewalt über einen Beweisgegenstand oder über einen Gegenstand zum Zweck der Einziehung, des Verfalls oder der Zurückgewinnungshilfe. Die Sicherstellung von Beweisgegenständen, die freiwillig herausgegeben werden, erfolgt durch die Überführung in amtliche Verwahrung (Inverwahrungnahme). Anderenfalls bedarf es einer Beschlagnahme. Die Herausgabe von Gegenständen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, kann auch durch die Ordnungsmittel des § 70 StPO erzwungen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 StPO können auch Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, sichergestellt werden. Dient der Führerschein selbst als Beweismittel (etwa im Fall einer Urkundenfälschung,), greift bereits § 94 Abs. 1 StPO ein. Die Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen sowie die Sicherstellung als Zurückgewinnungshilfe zugunsten des Geschädigten einer Straftat regeln §§ 111 b ff. StPO abweichend. Beschlagnahme

(polizeiliche, strafprozessuale); s. a. Beschlagnahme. Die S. zu präventivpolizeilichen Zwecken ist im Polizeirecht geregelt; es handelt sich dabei um eine polizeiliche Maßnahme. Erfolgt die S. zu Zwecken der Strafverfolgung, so sind die Voraussetzungen im Strafprozessrecht geregelt. Dient die S. nicht Beweiszwecken, sondern zur Sicherung der Einziehung im Strafverfahren, des Verfalls oder der Unbrauchbarmachung, so gelten die Sondervorschriften der §§ 111 b ff. StPO. Die S. kann Sachen oder Rechte erfassen; sie setzt Gründe dafür voraus, dass die Einziehung usw. angeordnet werden wird. Bei beweglichen Sachen findet körperliche Wegnahme oder Kenntlichmachung statt; bei Grundstücken Beschlagnahme und Vermerk im Grundbuch, bei Forderungen Pfändung. Durch dinglichen Arrest können Verfall oder Wertersatz sowie Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens gesichert werden. Zuständig für die Anordnung ist das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die StA (die binnen 1 Woche richterliche Bestätigung einholen muss), bei beweglichen Sachen auch Ermittlungspersonen der StA. Liegen dringende Gründe für die S. nicht vor, hebt das Gericht die S. spätestens nach 6 (bzw. 12) Monaten auf.

Im Besteuerungsverfahren ist S. eine Maßnahme der Steueraufsicht bei Zöllen und Verbrauchsteuern (§ 215 AO).




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