Auffanggrundrecht

wird die allgemeine Handlungsfreiheit des GG genannt, weil sie die Funktion hat, spezielle Freiheitsgrundrechte, die nach geschichtlicher Erfahrung den Eingriffen der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch eine umfassende Schutzgarantie zu ergänzen. Soweit nicht bestimmte Freiräume grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne auf die allgemeine Freiheitsgarantie (Art. 2 I) berufen.




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