Handlungsfreiheit
freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Allgemeine Handlungsfreiheit
ist die Freiheit des menschlichen Handelns. Allgemeine H. (Art. 2 I GG) ist das Recht des Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Schranken bilden die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Zum unantastbaren Wesensgehalt der H. gehören Intimsphäre, Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Person. Lit.: Kukk, A., Verfassungsgeschichtliche Aspekte zum Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, 2000
(Grundrecht) Freiheit, persönl. (a); Persönlichkeitsrecht.
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