Aufforderung zum VerbrechenWer öffentlich, z.B. in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften oder Tonträgern, zu einer strafbaren Handlung auffordert, wird, wenn dies mit Erfolg geschieht, wie ein Anstifter bestraft; andernfalls wird er bestraft wie wenn er die Tat nur versucht hätte (Versuch). § 111 StGB.
Weitere Begriffe : Jugendfreiwilligendienste | Vertragswille | Haftuntauglichkeit |
MMnews
|