Aufforderung zum Verbrechen

Wer öffentlich, z.B. in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften oder Tonträgern, zu einer strafbaren Handlung auffordert, wird, wenn dies mit Erfolg geschieht, wie ein Anstifter bestraft; andernfalls wird er bestraft wie wenn er die Tat nur versucht hätte (Versuch). § 111 StGB.




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