Aufforderung zu Straftaten

ist nur strafbar: a) als Anstiftung soweit es zur Tatausführung kommt, bei Verbrechen auch erfolglose Anstiftung (§§ 48,49a StGB); b) öffentliche Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (§111 StGB).

Sie ist nicht schlechthin strafbar, sondern nur bei Anstiftung, wenn es zu einer Straftat gekommen ist (§ 26 StGB), bei Verbrechen auch bei erfolgloser Anstiftung (§ 30 StGB); ferner die öffentliche od. durch Verbreiten von Schriften oder anderen Darstellungen erfolgte Aufforderung zu strafbedrohten Taten, auch wenn sie erfolglos geblieben ist (§ 111 StGB). Wegen der in gleicher Weise begangenen A. zu Ordnungswidrigkeiten vgl. § 116 OWiG.




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