Aufforderung zu Straftaten ist nur strafbar: a) als Anstiftung soweit es zur Tatausführung kommt, bei Verbrechen auch erfolglose Anstiftung (§§ 48,49a StGB); b) öffentliche Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (§111 StGB).
Weitere Begriffe : Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen | Umweltinformation | Erbverzichtsvertrag |
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