Anstifter

Person, die vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger (nicht notwendig schuldhafter) Tat (Versuch des Angestifteten genügt) bestimmt hat. Der A. wird gleich dem Täter bestraft; er ist aber nur soweit verantwortlich, wie er dessen Tat gewollt hat, nicht jedoch für einen Exzeß des Täters. Versuchte Anstiftung gibt es nur bei Verbrechen.

(§ 26 StGB) ist der vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger - nicht notwendig schuldhafter Tat ( Versuch genügt, Fahrlässigkeit genügt nicht) bestimmende Mensch (z.B. Anstiftung zum Versicherungsmissbrauch). Der A. wird im Strafrecht, wenn der Täter die Tat mindestens versucht, gleich einem Täter bestraft, ist aber nicht für einen Exzess des Täters verantwortlich. Die Abgrenzung zwischen A. und Täter kann schwierig sein. Im Privatrecht (Schuldrecht) steht der A. einem Mittäter gleich (§ 830 II BGB).

Anstiftung.

Strafrecht: In § 26 StGB geregelte, schwerste Form der Teilnahme. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Die Struktur des Anstifterdelikts folgt den allgemeinen Voraussetzungen bei der Strafbarkeitsprüfung von Teilnehmern. Es gelten folgende Besonderheiten:
Zum Teil wird unter „Bestimmen” jede Verursachung fremden Tatentschlusses verstanden, sodass auch die Schaffung eines äußeren Tatanreizes genügt (Verursachungstheorie). Überwiegend wird zusätzlich ein psychischer Kontakt als Mittel der Tatplanverursachung verlangt (Kommunikationstheorie). Einige gehen noch weiter und verlangen sogar eine Aufforderung zur Tat (Lehre vom Unrechtspakt). Nach den beiden letztgenannten Meinungen kann es keine Anstiftung durch Unterlassen (durch Nichthindern der Entschlussfassung bei einem anderen) geben. Angestiftet werden kann auch der Tatgeneigte, aber nicht mehr der omnimodo facturus, es sei denn, der Täter wird veranlasst, statt der geplanten Tat eine andere Straftat zu begehen. Handelt es sich dabei um ein wesensmäßig oder nach seiner tatsächlichen Ausführung völlig anderes Delikt im Vergleich zur geplanten Tat, liegt eine Anstiftung dazu vor, sog. Umstiftung. Wird der Täter veranlasst, zusätzlich zum geplanten Grunddelikt straferschwerende Merkmale zu verwirklichen, sog. Aufstiftung, ist der Hintermann ebenfalls aus Anstiftung strafbar. Wird der Täter veranlasst, anstelle der geplanten erschwerten Tat nur das Grunddelikt zu verwirklichen, so spricht man von Abstiftung.
Da das Grunddelikt die Straferschwerung mitumfasst, konnte er im letztgenannten Fall dazu nicht mehr angestiftet werden. War die Abstiftung von dem Motiv getragen, wenigstens schwereres Unrecht zu verhüten, kann die verbleibende psychische Beihilfe aus dem Gesichtspunkt der Risikoverringerung (objektive Zurechnung) oder des Notstandes straflos sein.
Bei gemeinschaftlichem Hervorrufen des Tatentschlusses, sog. Mitanstiftung, ist jeder Mitwirkende Anstifter. Bei Hervorrufen des Tatenschlusses durch einen mittels Täuschung oder Zwang gesteuerten anderen, sog. mittelbare Anstiftung, ist der Hintermann ebenfalls Anstifter.
Der Anstiftervorsatz muss zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen (Teilnehmer) und dem Erfolgswillen (agent provocateur) die Haupttat wenigstens als umrisshaftes Geschehen nach Objekt, Ort, Zeit und sonstigen wesentlichen Umständen individualisiert haben. Umstritten sind die Auswirkungen eines Identitätsirrtums des Haupttäters auf die Vorsätzlichkeit des Anstifters (Identitätsirrtum).
Rechtsfolge des Anstifterdelikts ist, dass der Anstifter aus demselben Strafrahmen bestraft wird wie der Haupttäter.




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