Aufforderung

ist die von einem anderen ein bestimmtes Verhalten verlangende Äußerung. Im Strafrecht (§ 111 I StGB) ist das öffentliche Auffordern zu einer rechtswidrigen Tat eine der Anstiftung gleichgesetzte Straftat. Im Privatrecht ist die Aufforderung zu einem Antrag ([lat.] invitatio [F.] ad offerendum, z.B. Schaufensterauslage) noch keine Willenserklärung bzw. noch kein Antrag. Lit.: Weidner, M., Die öffentliche Aufforderung, Diss. jur. Göttingen 1997




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