öffentliche AufforderungWer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, wird wie ein Anstifter (Anstiftung) bestraft. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern; § 111 StGB.
Weitere Begriffe : Rechtsmethodologie | Erschleichen des ausserehelichen Beischlafs | Geregelter Markt |
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