Aufgabe zur Post

Nach § 4 des VerwaltungszustellungsG.es können Behörden die Zustellung von Schriftstücken u. a. durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes vornehmen. Die Zustellung gilt dann mit dem 3. Tage nach der A.z. P. als erfolgt, es sei denn, dass die Sendung dem Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.




Vorheriger Fachbegriff: Aufgabe eines Mitunternehmeranteils | Nächster Fachbegriff: Aufgabegewinn


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen