Aufgabe zur PostNach § 4 des VerwaltungszustellungsG.es können Behörden die Zustellung von Schriftstücken u. a. durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes vornehmen. Die Zustellung gilt dann mit dem 3. Tage nach der A.z. P. als erfolgt, es sei denn, dass die Sendung dem Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.
Weitere Begriffe : Teilrechtsfähige Gemeinschaft | Regelungssperre | Schund und Schmutzvorschriften |
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