Zustellung

Wer einem anderen ein wichtiges Schriftstück übersenden muß, bei dem es zudem darauf ankommt, später nachweisen zu können, daß und wann der andere es bekommen hat, kann den Weg der Zustellung wählen. Er übergibt das Schriftstück einem Gerichtsvollzieher, der es seinerseits mit einer Zustellungsurkunde versieht und beides der Post anvertraut. Diese befördert den Brief dann wie üblich zum Empfänger, übergibt ihn dort entweder diesem selbst oder Angehörigen seines Haushalts oder Geschäfts und vermerkt dies auf der beigefügten Zustellungsurkunde, die sie dann dem Gerichtsvollzieher zurücksendet, der sie seinerseits wieder seinem Auftraggeber aushändigt. Auf diesem Wege, allerdings ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers, stellen Behörden ihre Bescheide und Gerichte Schriftstücke der Gegenpartei in einem Prozeß, Ladungen, Beschlüsse und Urteile zu, vor allem dann, wenn dadurch eine Frist, zum Beispiel zur Einlegung eines Rechtsmittels, in Gang gesetzt wird. Wird beim Empfänger niemand angetroffen, so wird der Brief auf der Post niedergelegt und dies auf der Zustellungsurkunde vermerkt. Für den Empfänger wird eine Nachricht hinterlassen. Es ist dann gleichgültig, wann er den Brief von der Post abholt, die Zustellung gilt mit der Niederlegung auf der Post als durchgeführt oder «bewirkt». Man spricht dann von einer Ersatzzustellung. Ist der Empfänger unbekannten Aufenthalts, so erfolgt eine öffentliche Zustellung durch Aushängen des Schriftstücks an der Gerichtstafel und Einrücken einer Mitteilung darüber in den Bundesanzeiger.

(§§166 ff. ZPO) ist der in gesetzlich vorgeschriebener Form erfolgende und in einer Zustellungsurkunde zu beurkundende Vorgang, durch den einer Person Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks (z.B. einer Klageschrift oder eines Vollstreckungstitels) verschafft wird. Die Z. ist also nichts anderes als eine besonders beurkundete Form der Übergabe. Die Z. soll die Gelegenheit zur Kenntnisnahme sowie deren Nachweis sichern. Zu unterscheiden ist die Zustellung auf Betreiben der Parteien §§166 bis 207 ZPO von der Z. von Amts wegen, §§208 bis 213 ZPO. Letztere ist der Regelfall, da Ladungen, Schriftsätze, Urteile und Beschlüsse i.d.R. von Amts wegen zugelassen werden (§§214; 270 I; 317 1; 329 ZPO). Die Vorschriften über die Parteizustellung gelten gem. § 208 ZPO für sie subsidiär. Die Z. erfolgt dann meist durch die Postzustellungsurkunde §§212 I; 195 II; 191 ZPO oder - wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist - in vereinfachter Form durch ein Empfangsbekenntnis gem. § 212a ZPO.

ist die formelle Zuleitung eines Schriftstücks, die in gesetzlich bestimmter Form bewirkt und beurkundet wird. Sie bezweckt die Mitteilung eines Schriftstücks und deren Nachweis nach Art und Zeit. Übergeben wird nicht das Original, sondern eine mit der Urschrift wörtlich übereinstimmende Abschrift, z.B. eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung. Mit der Übergabe der Abschrift gilt die Urschrift als zugestellt. - 1) Für Prozesse enthalten alle Prozessordnungen Vorschriften über die Z. (z.B. §§ 166ff. ZPO, §§ 35, 36 StPO). Z.T. wird auf die bes. Verwaltungszustellungsgesetze verwiesen. Für den Zivilprozess gilt: die meisten Urteile (UrteilsZ.), Vollstreckungsbefehle, Zwangsvollstreckungsurkunden, Arreste und einstweiligen Verfügungen u.a. werden durch die Parteien zugestellt (ParteiZ.). Die anderen Z.en erfolgen von Amts wegen (AmtsZ.), z.B. Ladungen zum Termin. ParteiZ.: Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so ist es möglich und üblich, dass die Z. durch einfache Übermittlung des Schriftstücks von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbescheinigung vorgenommen wird, § 198 ZPO, Gegenbescheinigung. Im übrigen wird die ParteiZ. durch ein amtliches Organ ausgeführt und beurkundet: den Gerichtsvollzieher (z.T. durch Vermittlung des Amtsgerichts). Er wiederum bedient sich freilich in den meisten Fällen der Post (§ 194 ZPO), indem ersie beauftragt, die Z. zu bewirken. Eine Partei als Privatperson kann solche Beauftragung niemals erteilen! Der zustellende Postbeamte stellt eine Z.surkunde aus und sendet sie dem Gerichtsvollzieher zurück. AmtsZ.: Hier sorgt die Geschäftsstelle des Gerichts für die Z., insbes. für die Übergabe an die Post, §§ 208 ff. ZPO. - 2) Nicht nur bei Prozessen, sondern auch in Verwaltungsangelegenheiten spielt die Z. eine grosse Rolle. Für die Behörden bestehen einheitliche Verwaltungszustellungsgesetze. Zugestellt wird, soweit dies gesetzlich oder behördlich bestimmt ist. Die Z. erfolgt i.d.R. durch die Post mit Z.surkunde, bisweilen durch die Behörde selbst mit Empfangsbekenntnis. Aufgabe zur Post. - Wird der Z.sadressat nicht angetroffen, wird ErsatzZ. vorgenommen: z. B. an einen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen, an den Hauswirt oder Vermieter. Geht auch dies nicht, wird das Schriftstück beim Gericht oder bei der Post hinterlegt und eine Benachrichtigung in der Wohnung hinterlassen oder an der Wohnungstür angebracht (§§ 181 ff. ZPO). ErsatzZ. unzulässig, wenn das in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil an diesen zugestellt werden muss, § 232 Abs. 4 StPO. Feiertag, öffentliche
Zustellung.

ist die Übergabe eines Schriftstücks in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie ist erforderlich, wenn Rechtsvorschriften es bestimmen, so z. B. im gerichtlichen Verfahren (u. a. für Urteile, z.B. § 317 ZPO), aber auch im Verwaltungsverfahren (u.a. für Widerspruchsbescheide, § 73 III VwGO, u. Planfeststellungsbeschlüsse, § 74 IV VwVfG). Das Zustellungsverfahren ist geregelt in den §§ 166 ff. ZPO (mit entsprechender Anwendung im Strafprozess, § 37 StPO) u. in den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes u. der Länder; das Zustellungsgesetz des Bundes gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 56 II VwGO). Im Zivilprozess wird grundsätzlich, zumeist von Amts wegen, durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, der sich üblicherweise der Post bedient. Z. nach den Verwaltungszustellungsgesetzen erfolgen stets von Amts wegen, und zwar entweder durch die Behörde selbst oder durch die Post. Die Z. muss nachgewiesen werden (durch Zustellungsurkunde, eingeschriebenen Brief, Empfangsbekenntnis). Vielfach setzt die Z. eine Frist in Gang; so beginnt z. B. die Rechtsmittelfrist im Zivilprozess u. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Z. des Urteils zu laufen.

Im Arbeitsrecht:

ist die formalisierte Übergabe eines Schriftstückes. Gerichtl. Entscheidungen, Verfügungen u. der Gegenpartei zuzustellende Schriftstücke werden im Verfahren vor den -Arbeitsgerichten von Amts wegen zugestellt. Die Zustellung muss an jeden einzelnen erfolgen (AP 4 zu § 187 ZPO). Das Verfahren richtet sich nach §§ 208, 166 ZPO. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zur Post ist nur nach vorherigem Zustellungsversuch in der Wohnung, dagegen nicht dem Geschäftslokal zulässig (BGH NJW 76, 149). An Rechtsanwälte u. Verbandsvertreter ist eine vereinfachte Z. möglich (AP zu § 23a BAT; AP 6 zu § 212a ZPO = DB 83, 2473). Die Z. ist grundsätzlich bewirkt, wenn die zuzustellenden Schriftstücke ihm vorgelegt werden, es sei denn, dass er zu erkennen gibt, dass er sie nicht gelten lasen will (AP 3 zu § 212a ZPO). Datiert der Prozessbevollmächtigte den Empfang irrtümlich falsch, so ist der Beweis des richtigen Zugangsdatums möglich (AP 1, 4 zu § 212 a ZPO). Bestellt sich der Prozessbevollmächtigte erst nach Ladung, ist eine neue Ladung und Z. nicht nötig (AP 4 zu § 176 ZPO). Unterschreibt ein Vertreter des Prozessbevollmächtigten, so gelten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht (BGH NJW 75, 1652). Ein Stationsreferendar eines Rechtsanwaltes o. einer Koalition kann nicht wirksam die vereinfachte Zustellung entgegennehmen, es sei denn, er ist amtlich bestellter Vertreter (AP 4 zu § 212a ZPO). Unwirksam ist die vereinfachte Zustellung an Verbandsvertreter, wenn sie für einen Nicht-
organisierten auftreten (DB 75, 1658). Der Vorsitzende eines Be-
triebsrats o. Gesamtbetriebsrats ist berechtigt, die Zustellungen für sein Organ entgegenzunehmen. Bedient er sich zum Posteingang der Posteingangsstelle seines AG, ist der dort tätige Bedienstete auch sein Bediensteter im Sinne von § 1841 ZPO (AP 2 zu § 47 BetrVG 1972). Zum Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Zustellung: Kappes NZA 91, 664.

(z. B. §§ 166 ff. ZPO) ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der gesetzlich bestimmten Form bzw. der in bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Form geschehende und - in einer Zustellungsurkunde - zu beurkundende Vorgang, durch den einer Person Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Die Z. soll die Gelegenheit der Kenntnisnahme wie ihren Nachweis sichern. Sie kann von Amts wegen (Amtszustellung) oder auf Betreiben einer Partei (Parteizustellung) erfolgen und durch Übergabe, Aufgabe zur Post [trotz deren Privatisierung] u. a. geschehen. Die Urkunde über die Z. erbringt den Beweis über die in ihr bezeugten Tatsachen, der durch den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen entkräftet werden kann. Öffentliche Z. ist die vor allem bei unbekanntem Aufenthalt einer Partei zulässige Z. durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO). Lit.: Heß, B., Neues deutsches und europäisches Zustellungsrecht, NJW 2002, 2417; Jastrow, S., Auslandszustellung im Zivil verfahren, NJW 2002, 3382; Wunsch, T., Zustellungsreformgesetz, JuS 2003, 276; Kuntze- Kaufhold, G. u. a., Verjährungsrechtliche Auswirkungen durch das europäische Zustellungsrecht, NJW 2003, 1998; Sharma, D., Zustellungen, 2003; Hess, B., Noch einmal: Direktzustellungen nach Art. 14 EuZVO, NJW 2004, 3301

in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Bekanntgabe von schriftlichen Erklärungen und Entscheidungen zum Zwecke der Gewährleistung der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Zustelladressaten einerseits und des urkundlichen Nachweises dieser Möglichkeit der Kenntniserlangung für den Zustellungsveranlasser andererseits.
Strafprozessrecht: Die Vorschriften der ZPO gelten gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 StPO entsprechend. Zustellung an den Verteidiger ist möglich gemäß § 145 a StPO. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht setzt Aktenkundigkeit der Verteidigerstellung voraus, die sich für den Wahlverteidiger gemäß § 145 a Abs. 1 StPO aus der bei den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde ergibt. § 145 a Abs. 3 StPO sieht die Unterrichtung des Beschuldigten von Zustellungen an den Verteidiger vor; als reine Ordnungsvorschrift führt eine Verletzung jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Zu beachten ist § 37 Abs. 2 StPO: Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte — etwa an den Angeklagten und gemäß § 145 a StPO an den Verteidiger — bewirkt, richtet sich die Berechnung von Fristen nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Dies gilt z. B. für die Einlegungs- und Begründungsfrist bei der Revision. Für Zustellungen ins Ausland besteht die Möglichkeit vereinfachter Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, vgl. etwa § 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Zivilprozessrecht: Die Zustellung wird heute regelmäßig von Amts wegen veranlasst (vgl. §§ 166 Abs. 2, 214, 317 Abs. 1, 329, 693, 699 Abs. 4 S.1 ZPO) und nur ausnahmsweise von den Parteien (vgl. §§ 699 Abs. 4 S.2, 829 Abs. 2 S.1, 835 Abs. 3, 843, 845, 922 Abs. 2, 935 ZPO). Zuständig für die Zustellung ist bei Zustellung von Amts wegen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 168 Abs. 1 ZPO) und bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien der Gerichtsvollzieher (§ 192 Abs. 1 ZPO). Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, können diese sich die zuzustellenden Schriftstücke auch unmittelbar übermitteln (§ 195 ZPO, sog. Zustellung von Anwalt zu Anwalt).
Die Zustellung wird bewirkt durch (vom Justizbediensteten, §§ 168 Abs. 1, 173 ZPO, vom Rechtsanwalt, § 195 Abs. 1 ZPO oder — bei von diesen veranlasster Aufgabe zur Post, §§ 168 Abs. 1, 175f., 194 ZPO — vom Postbediensteten vollzogene) Übergabe (wird die Annahme verweigert, genügt die Zurücklassung, § 179 ZPO) der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsadressaten (bzw. an seinen gesetzlichen Vertreter, § 170 ZPO, Prozessbevollmächtigten, § 172 ZPO, oder sonstigen Bevollmächtigten, § 171 ZPO) an jedem Ort, an dem er angetroffen wird (§ 177 ZPO, auch an der Amtsstelle, § 173 ZPO). Ist dies nicht möglich, kommt eine Ersatzzustellung durch Übergabe an bestimmte in der Wohnung oder im Geschäftsraum des Adressaten angetroffene Personen (vgl. § 178 ZPO), durch Einlegung in den Briefkasten (§ 179 ZPO) oder durch Niederlegung (§ 180 ZPO) in Betracht (derjenige, dem das Schriftstück ersatzweise übergeben wird, darf aber nicht selbst als Gegner des Adressaten an dem Rechtsstreit beteiligt sein, § 178 Abs. 2 ZPO). Ist der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt und nicht zu ermitteln oder ist eine Zustellung an dem bekannten Ort im Ausland oder in der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegenden Räumen nicht möglich, kann auf Antrag die öffentliche Zustellung bewilligt werden, die durch Anheften des Schriftstücks an die Gerichtstafel und u. U. Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt wird (§§ 185-188 ZPO). Über die erfolgte Zustellung wird ein Vermerk auf dem Original des zuzustellenden Schriftstücks (§§ 173, 193 Abs. 2 ZPO) oder eine Urkunde (§§ 182, 193 Abs. 2 ZPO) errichtet, sofern nicht (wie u. a. bei Zustellungen an Rechtsanwälte) ein Empfangsbekenntnis des Empfängers ausreicht (vgl. § 174 ZPO). Bei von Amts wegen veranlassten Zustellungen erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag eine Zustellbescheinigung (§ 169 Abs. 1 ZPO).
Mängel der Zustellung werden durch den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftsatzes an den Empfänger geheilt (§ 189 ZPO, seit der Neuregelung durch das Zustellungsreformgesetz auch, soweit die Zustellung eine Notfrist in Gang setzen soll).

ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt oder ihr Gelegenheit gegeben wird, von ihm Kenntnis zu nehmen. I. d. R. wird die Z. durch Übergabe des Schriftstücks vorgenommen. Die Z. ist für den Bereich des Zivilrechts in den §§ 166-195 ZPO geregelt, die auch für das Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren gelten (§ 56 II VwGO, § 53 II FGO, § 63 II SGG). Die Z. im Bereich der öffentlichen Behörden bestimmt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. d. F. v. 12. 8. 2005 (BGBl. I 2354) m. Änd.

Die ZPO regelt die Z. von Amts wegen, die auch hier der Grundsatz ist (§§ 166-190 ZPO) sowie die Z. auf Betreiben der Parteien, z. B. die Z. einer einstweiligen Verfügung (§§ 191-195 ZPO). Das VwZG (§ 3) kennt nur die durch Behörden veranlasste Z. Zugestellt wird nach der ZPO von Amts wegen durch die Geschäftsstelle des Gerichts, die mit der Ausführung die Post oder einen Justizbediensteten beauftragen kann (§§ 168, 176 ZPO), auf Betreiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher, der gleichfalls die Post beauftragen kann (§§ 192 ff. ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Über die Z. ist eine Zustellungsurkunde zu erstellen (§ 182 ZPO), sofern nicht durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (Empfangsbekenntnis) zugestellt worden ist. Soll durch die Z. eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Z. daraufhin „demnächst“, d. h. ohne schuldhafte, nicht nur kurzfristige Verzögerung, erfolgt (§ 167 ZPO).

Die Z. kann an jedem Ort erfolgen, an dem der Empfänger angetroffen wird (§ 177 ZPO, § 3 II VwZG), auch durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO). Wird der Empfänger nicht angetroffen, so ist Ersatzzustellung möglich. In einem Rechtssstreit muss an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden (§ 172 ZPO). Auch an sonstige Bevollmächtigte (Zustellungsbevollmächtigter) kann zugestellt werden (§ 171 ZPO, § 7 VwZG). Bei Geschäfts- und Prozessunfähigen (insbes. juristischen Personen) muss an die gesetzlichen Vertreter, bei Behörden an deren Leiter zugestellt werden (§ 170 ZPO, § 6 VwZG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine öffentliche Z. zulässig. Lässt sich die formgerechte Z. nicht nachweisen oder war die Z. mangelhaft, so gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Z.empfänger tatsächlich zugegangen ist (Heilung, § 189 ZPO). Über Z. im sowie vom Ausland s. §§ 183, 1067 ff. ZPO (zur VO EG Nr. 1393/2007 v. 13. 11. 2007, ABl. EG Nr. L 324/79), § 9 VwZG sowie Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen.

Die Vorschriften der ZPO über die Z. gelten grundsätzlich auch im Strafverfahren (§§ 36 ff. StPO). Z. wird von der Geschäftsstelle des Gerichts veranlasst; Z. an den StA geschieht durch Vorlage der Akten. Der Verteidiger gilt als zum Empfang von Z.en berechtigt (§ 145 a StPO). Mit der unmittelbaren Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch andere Verfahrensbeteiligte (Angeklagte, Verteidiger usw.) ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen.




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