Aufgabeist die zur Lösung anstehende Angelegenheit. Öffentliche A. ist die der öffentlichen Verwaltung obliegende Wahrnehmung von Angelegenheiten des Gemeinwesens und seiner einzelnen Mitglieder. In einem weiteren Sinn ist A. auch die Beendigung eines Verhaltens. Lit.: Stoll, P., Sicherheit als Aufgabe von Staat und Gesellschaft, 2003
Weitere Begriffe : Häuslicher Wirkungskreis | Klägerstation | Beauftragung Dritter mit der Vermittlung |
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