Aufmaßist die Feststellung des Umfangs einer Leistung bei einem Werk- (insbes. Bau-)Vertrag. Es stellt aber, auch wenn es gemeinschaftlich vorgenommen wird, noch nicht die Abnahme des Werks dar.
Weitere Begriffe : Unbestimmte Jugendstrafe | Zweckstörung | Handeln |
MMnews
|