Aufmerksamkeitensind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Beispiele für A. sind Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen Ereignisses zugewendet werden. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen nicht der Lohnsteuer. Sie sind umsatzsteuerfrei, § 3 I b Nr. 2 UStG. Der Wert der A. darf 40 EUR nicht übersteigen. Auch zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassene Getränke und Genussmittel sind bis zum Wert von 40 EUR A. Andere unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind nur dann A., wenn diese anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlassen werden (Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, R 73, 31 VI LStR; BMF v. 8. 9. 97 BStBl. I 97, 804). Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Weitere Begriffe : Telekommunikationsrecht | Aufhebung der Gemeinschaft | Landtagswahl |
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