AufrechnungsverbotEine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB ist ausgeschlossen, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht. Die Zulässigkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots wird in § 391 II BGB vorausgesetzt und ergibt sich im übrigen aus der Privatautonomie. Gesetzliche Aufrechnungsverbote finden sich in §§ 392, 394 S.1 und 393 BGB.
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