Aufrechnungsvertrag

(§ 305 BGB) ist die Vornahme der Aufrechnung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch vertragliche Vereinbarung anstatt durch einseitige Erklärung. Der A. ermöglicht die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen, auch wenn die engen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB nicht erfüllt sind (z.B. eine Forderung noch nicht fällig ist).

Vertrag über die Verrechnung von Forderungen zwischen den Parteien, der gesetzlich nicht geregelt ist, im Rahmen der Vertragsfreiheit aber ohne weiteres zulässig ist (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Anders als die einseitige Aufrechnung ist er nicht an das Vorliegen einer Aufrechnungslage gebunden.

Aufrechnung (2).




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