Aufrechnungsvertrag (§ 305 BGB) ist die Vornahme der Aufrechnung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch vertragliche Vereinbarung anstatt durch einseitige Erklärung. Der A. ermöglicht die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen, auch wenn die engen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB nicht erfüllt sind (z.B. eine Forderung noch nicht fällig ist).
Weitere Begriffe : Gefangenenarbeit | Inkrafttreten | Nebenverdienst |
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