Aufruf der Sache(§ 220 I ZPO) im Zivilprozeß ist der formelle Beginn eines Termins im Hauptverfahren. Dann wird geklärt, was in der nachfolgenden Hauptverhandlung noch bewältigt werden muß. Streitiges wird von Unstreitigem getrennt; das Gericht wird darauf hinweisen, welche Punkte es für entscheidungserheblich hält und gem. § 139 I ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken.
Weitere Begriffe : SG | Deutsches Richtergesetz | Konzentrationsmaxime |
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