Hauptverfahren
im Strafprozeß der Abschnitt, der auf das Ermittlungs- und das Eröffnungsverfahren folgt. Er dient der Vorbereitung und der Durchführung der + Hauptverhandlung, in der über die zugelassene Anklage verhandelt wird. Das H. endet mit der Rechtskraft des Urteils.
im Strafprozess der auf die Zulassung der Anklage (Eröffnungsbeschluss) folgende Verfahrensabschnitt, in dessen wichtigstem Teil, der Hauptverhandlung, die Entscheidung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten fällt. Das H. endet i.d.R. mit Rechtskraft des Urteils.
(§§ 199ff. StPO) ist der Teil des Strafverfahrens, in dem vor dem Gericht über die Anklage verhandelt wird. Sein Kernstück bildet die Hauptverhandlung. Das H. endet mit der Rechtskraft des Urteils. Lit.: Schroeder, F., Strafprozessrecht, 4. A. 2007
, Owi-Recht: gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht (Ausnahme: Kartellordnungswidrigkeiten), das im Bußgeldverfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid durchgeführt wird, wenn nicht die Verwaltungsbehörde oder Staatsanwaltschaft den angegriffenen Bußgeldbescheid im
Zwischenverfahren aufhebt. Der Betroffene kann sich vor dem Amtsgericht selbst vertreten, was allerdings in der Regel nicht sinnvoll ist. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs und verwirft diesen ggf. als unzulässig durch Beschluss. Andernfalls kommt es regelmäßig zur Hauptverhandlung, in der ggf. eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird. Hält der Richter dies nicht für erforderlich, kann er nach vorheriger Ankündigung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn keiner der Beteiligten widersprochen hat. Kommt es zur Hauptverhandlung, muss der Betroffene vor Gericht erscheinen. Nur in Ausnahmefällen kann ihn das Gericht hiervon entbinden (§ 73 OWiG).
Gegen die gerichtliche Sachentscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig.
Strafrecht: Strafprozess.
Verfassungsrecht: Gesetzgebungsverfahren.
ist der dem Eröffnungsverfahren folgende Abschnitt des Strafprozesses, in dem das Gericht über die Schuld des Angeklagten und ggf. über die Verhängung von Strafen und Maßregeln entscheidet (§§ 213-295 StPO). Im Mittelpunkt des H. steht die Hauptverhandlung. Ihre Vorbereitung liegt in der Hand des Gerichtsvorsitzenden. Er bestimmt den Hauptverhandlungstermin und die zu ladenden Zeugen usw. sowie die durch die StA herbeizuschaffenden sonstigen Beweismittel (§§ 213, 214 StPO). Angeklagter und Verteidiger sind mit mindestens 1 Woche Frist zu laden; bei Nichteinhaltung können sie Aussetzung der Verhandlung verlangen (§§ 217, 218 StPO). Über Beweisanträge eines Verfahrensbeteiligten entscheidet vor der Hauptverhandlung der Vorsitzende. Lehnt er sie ab, kann die StA Zeugen und Sachverständige selbst laden; das gleiche Recht haben Angeklagter und Verteidiger (Ladung durch den Gerichtsvollzieher), die aber auch Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung stellen können (§§ 220, 222 II StPO). Zur weiteren Vorbereitung kann das Gericht die kommissarische Vernehmung entfernt wohnender, kranker oder sonst am Erscheinen verhinderter Zeugen sowie einen richterlichen Augenschein beschließen (§§ 223 ff. StPO). Das H. schließt mit der Rechtskraft des Strafurteils ab, ggf. also nach Erschöpfung der vorgesehenen Rechtsmittel (Berufung, Revision).
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