Aufruhr

früher nach § 115 StGB strafbare Teilnahme an einer Öffentlichen Zusammenrottung bei der mit vereinten Kräften Widerstand oder Beamtennötigung begangen wurde. § 115 StGB ist durch das StrafrechtsreformG aufgehoben worden. Landfriedensbruch.

als bloße Teilnahme an einer öffentl. Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen wird, ist seit dem 3. StrRG 1970 nicht mehr strafbar, sondern nur die aktive Teilnahme an Widerstandshandlungen (§§ 113, 114 StGB) und insbes. am Landfriedensbruch (§ 125 StGB).




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