Aufzeichnungist die schriftliche Festlegung von Gedankeninhalten oder Geschehensabläufen. Technische A. (§ 268 StGB) ist die Darstellung von Daten, Messwerten oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der A. allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist (z.B. Kilometerstand, str.). Ihre Fälschung oder ihre Unterdrückung ist strafbar.
Weitere Begriffe : Zwangszusammenschlüsse | Chancenausgleich | Index-Miete |
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