Ausbesserung

1) Im Strafrecht: Wer es trotz polizeilicher (bauaufsichtlicher) Aufforderung unterlässt, Gebäude, deren Einsturz droht, auszubessern oder niederzureissen, macht sich strafbar (Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 13 StGB). Ebenso, wenn Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken ohne die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden (§ 367 Abs. 1 Nr. 14 StGB).
2) Im Vertragsrecht: zur A. bei Pacht eines landwirtschaftlichen Anwesens (Landpacht), vgl. § 582 BGB, bei Niessbrauch; §§ 1041-1044 BGB. - Nachbesserung.




Vorheriger Fachbegriff: Ausbaubeitrag | Nächster Fachbegriff: Ausbeuten fremder Werbung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen