Ausbesserung 1) Im Strafrecht: Wer es trotz polizeilicher (bauaufsichtlicher) Aufforderung unterlässt, Gebäude, deren Einsturz droht, auszubessern oder niederzureissen, macht sich strafbar (Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 13 StGB). Ebenso, wenn Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken ohne die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden (§ 367 Abs. 1 Nr. 14 StGB).
Weitere Begriffe : Belegenheit | Psychiatrisches Krankenhaus, | Wohnkostenbedarf |
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