Ausbeuten fremder Werbung

Fallgruppe der unlauteren geschäftlichen Handlung. Als Nachahmung einer Dienstleistung handelt es sich um einen Unterfall der heute in § 4 Nr. 9 UWG geregelten unlauteren Nachahmung. Soweit kein sondergesetzlicher Schutz nach dem UrhG eingreift, ist das Nachahmen einer Werbemaßnahme grundsätzlich erlaubt. § 4 Nr. 9 UWG enthält die Ausnahmetatbestände, in denen die Nachahmung einer Werbung als wettbewerbswidrig anzusehen ist.




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