Ausbaubeitrag
eine vom Grundsatz der Einmaligkeit gekennzeichnete kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale), die sich als Gegenleistung ausschließlich auf die Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an nicht leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bezieht. Überwiegend werden Ausbaubeiträge für Baumaßnahmen an Straßen nach deren erstmaliger endgültiger Herstellung (dafür fällt ein Erschließungsbeitrag an) erhoben. Ausbaubeiträge werden nicht für die wegemäßige Erschließung erhoben — für sie gelten entweder speziellere Landesnormen oder das vorrangige BauGB —, sondern für die Erneuerung oder Verbesserung einer Anlage/Einrichtung oder für Straßen, die nicht dem Anbau dienen (z. B. Straßen im Außenbereich). Für Kosten, die an leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen entstehen, werden Anschlussbeiträge (Anschlussbeitrag) erhoben. Die Ausbaubeiträge liegen erheblich unter den Erschließungsbeiträgen, weil sich die Anlieger nur zu geringeren Prozentsätzen an den entstandenen Kosten beteiligen müssen. Da das Ausbau-beitragsrecht landesrechtlich geregelt ist, gibt es 16 verschiedene Ausgestaltungen, die sich jedoch weitgehend ähneln. Maßgeblich ist wegen der Irrevisibilität (Revision) die Rechtsprechung des jeweiligen OVG oder VGH. In Baden-Württemberg gibt es allerdings keine Ausbau-, sondern nur Anschlussbeiträge. In Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, anstelle eines einmaligen Ausbaubeitrags jährlich „wiederkehrende Beiträge” zu erheben.
Beitragsfähige Anlage ist in allen Ländern im Wesentlichen die Erschließungsanlage i. S. d. BauGB; in Nordrhein-Westfalen wird allerdings ein eigenständiger Anlagenbegriff zugrunde gelegt. Beitragsfähige Maßnahmen sind die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Anlage. Durch die Ausbaumaßnahme müssen dem Grundstückseigentümer wirtschaftliche Gebrauchsvorteile geboten werden, die sich darin manifestieren, dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, die ausgebaute Anlage in Anspruch zu nehmen.
— Häufig wird der Beitrag durch eine Verbesserung ausgelöst. Sie liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage/Einrichtung hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (= Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Darauf, ob die Straße verbraucht war, kommt es nicht an. Die funktionale Aufteilung der Straße wird verbessert, wenn die Verkehrsarten getrennt werden und daher der Verkehr sicherer fließt, z. B. bei der erstmaligen Anlegung eines
Parkstreifens oder eines Radweges. Die Art der Befestigung ist besser, wenn der Aufbau der Straße technisch besser ist, etwa weil er erstmals eine Frostschutzschicht erhält oder nach modernen Anforderungen mehrschichtig aufgebaut wird. Umstritten ist, ob die Änderung der Verkehrskonzeption einer Straße eine Erneuerung (OVG NRW) oder eine Verbesserung (h. M.) ist. Es gibt drei verkehrstechnische Konzeptionen, nämlich Trennsystem (Trennung von Gehweg, Radweg und Fahrbahn), Mischfläche (die gesamte Fläche steht allen Verkehrsarten zur Verfügung) und Fußgängergeschäftsstraße.
— Der Beitragstatbestand der Erneuerung (Umbau) muss von der nichtbeitragsfähigen Unterhaltung/ Instandsetzung unterschieden werden. Die Unterhaltung bezeichnet Maßnahmen zur Substanzerhaltung. Die Instandsetzung erfasst Reparaturmaßnahmen wegen (punktueller) Abnutzung oder Beschädigungen. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine abgenutzte Straße ersetzt wird, also im Wesentlichen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Dazu ist erforderlich, dass die Straße bestimmungsgemäß (widmungsgemäß, Widmung) genutzt, instandgehalten und unterhalten wurde, die übliche Nutzungszeit verstrichen und die Straße verschlissen ist. Die übliche Nutzungszeit beruht auf technischen Erfahrungswerten und liegt etwa zwischen 25 (Fahrbahnen) und 50 Jahren (Kanäle).
— Der grundsätzlich gebotene und beitragsrechtfertigende wirtschaftliche Vorteil kann jedoch verloren gehen, wenn er durch gleichzeitig mit der Maßnahme einhergehende Nachteile aufgezehrt (kompensiert) wird. Beispiel: Ein Gehweg wird technisch verbessert, aber gleichzeitig erheblich verschmälert.
— Die Ermittlung und Verteilung der entstandenen Ausbaukosten vollzieht sich ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht (Erschließungsbeitrag). Allerdings sinkt der prozentuale Anteil, den die Anlieger tragen müssen, je mehr die Straße im Verhältnis zu ihren Anliegern von der Allgemeinheit genutzt wird (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen). Außerdem ist der Anteil nach Teileinrichtungen unterschiedlich, und zwar nach dem Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch die Anlieger regelmäßig beim Gehweg am höchsten und bei der Fahrbahn am niedrigsten.
Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Herne/Berlin (Neue Wirtschaftsbriefe).
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