Ausgangsbeschränkung
Im Wehrdisziplinarverfahren und im Recht der Zivildienstleistenden ist die
Ausgangsbeschränkung eine der dort zulässigen Disziplinarmaßnahmen wegen begangener Dienstvergehen (§§25 WDO, 59 ZDG). Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche
Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert für Soldaten mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen und kann durch Verbote verschärft werden (§25 WDO). Im Wehrdisziplinarverfahren kann die Ausgangsbeschränkung auch als einfache Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Für Zivildienstleistende ist die Ausgangsbeschränkung auf Dienstleistende beschränkt, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen und dauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage (§ 60 Abs. 2 ZDG).
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