Ausgangsstatistik
Polizeiliche Kriminalstatistik. ausgeschlossene Käufer dürfen den Kaufgegenstand in
den in § 450 BGB bestimmten Fällen kraft Gesetzes
nicht erwerben.
Durch die Vorschrift soll die unbefangene Abwicklung von Verkäufen i. S. d. § 450 BGB sichergestellt werden.
Nach § 450 Abs. 1 BGB sind dies bei der Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen und Rechten
(§§ 814-817a, 821, 844, 857 ZPO), der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 866 Abs. 1 ZPO) insbesondere der:
— Gerichtsvollzieher (§ 814 ZPO),
— Versteigerer oder Verkaufsbeauftragter (§ 825 ZPO),
— die mit der Versteigerung befassten Richter oder Rechtspfleger (§ 1 ZVG) und
— alle sonstigen mit der Versteigerung, wenn auch nur in untergeordneter Position, befassten Hilfspersonen.
Außerhalb der (Einzel-)Zwangsvollstreckung nach § 450 Abs. 2 BGB z. B. bei:
— Pfandverkauf nach § 1228 ff. BGB,
— Verkauf aus Insolvenzmasse (§ 159 ff. InsO),
— Pfandverkauf nach § 368 HGB
besteht ein Ausschluss für die mit der Durchführung befassten Personen und deren Gehilfen (Versteigerer, Insolvenzverwalter).
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 450 BGB hat nach § 451 BGB folgende Rechtswirkungen:
Der mit einem ausgeschlossenen Verkäufer abgeschlossene Kaufvertrag ist abweichend von § 134 BGB schwebend unwirksam (§ 451 Abs. 1 S. 1 BGB).
Er kann von den als Gläubiger, Schuldner oder Eigentümer am Kauf beteiligten Personen nur gemeinsam genehmigt werden (§ 451 Abs. 1 S.1 BGB). Fordert der ausgeschlossene Käufer die Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet die Vorschrift des § 177 Abs. 2 BGB analoge Anwendung, sodass die Genehmigung nur gegenüber dein Erwerber innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgegeben werden kann. Nicht fristgerechte Genehmigung gilt dann als deren Verweigerung (§ 451 Abs. 1 S.2 BGB).
Wird die Genehmigung verweigert, haftet der ausgeschlossenen Käufer nach § 451 Abs. 2 BGB für die bei einem erneuten Verkauf anfallenden Kosten (z.B. Inserats- und Verwaltungskosten) und einen ggf. dabei erzielten Mindererlös.
Wird also ein Grundstück bei einer zweiten Versteigerung nun nicht mehr für 90.000 E, sondern nur noch für 75.000 € versteigert, so haftet der ausgeschlossene Erstkäufer hinsichtlich des Differenzbetrages von 15.000 E.
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