Wehrdisziplinarverfahren

Das zur Durchsetzung der Disziplinarbefugnis des Disziplinarvorgesetzten gegenüber dem Soldaten vorgesehene Verfahren. Es ist in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens eines Soldaten, früheren Soldaten oder Soldaten im Ruhestand rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt aufzuklären (§ 32 WDO). Ob und in welcher Weise wegen eines festgestellten Dienstvergehens eingeschritten wird, bestimmt der zuständige Disziplinarvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann dabei nur einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen; die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen sind den Wehrdienstgerichten vorbehalten (§15 WDO). Disziplinarmaßnahmen können unter Einschränkungen auch neben Strafen oder Ordnungsmaßnahmen zulässig sein (§16 WDO). Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt, welche zugleich schriftlich festgelegt werden muss (§ 37 WDO). Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen (§ 37 Abs. 5 WDO). Ist die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei (§41 WDO). Für das weitere disziplinargerichtliche Verfahren ist dann das Wehrdienstgericht zuständig. Die Ausgestaltung der Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens entspricht im Wesentlichen dem Verfahren vor den Disziplinargerichten, wie es nach der Bundesdisziplinarordnung ausgestaltet war. Der Vorsitzende kann dabei bei geringfügigeren disziplinarrechtlichen Maßnahmen, einer Einstellung oder wenn ein Freispruch zu erfolgen hätte auch allein durch Disziplinargerichtsbescheid entscheiden (§ 102 WDO).




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