Ausgleichsgeld

Im Sozialrecht :

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige erhalten vom 55. Lebensjahr an - bei Berufsunfähig- keitsrente ab dem 53. Lebensjahr - ein Ausgleichsgeld (§§9ff.

FELEG), wenn ihre Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen wegen Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens endet, sie in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung mindestens 90 Monate in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren und sie in den letzten 48 Monaten vor der Stilllegung oder Abgabe mindestens 24 Monate hauptberuflich in dem Unternehmen tätig waren. Die Leistung kann auch an Witwen/Witwer gezahlt werden.




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